Zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Für diese ambulante Pflege gibt es etliche Leistungen neben dem Pflegegeld für ehrenamtliche Pflege oder Pflegesachleistungen für zugelassene Pflegedienste, darunter Leistungen für Pflegevertretungen und Kurzzeitpflege, Zuschüsse zu Umbau oder Umzug sowie Ausleihe von Pflegehilfsmitteln wie Pflegebett und Rollstuhl.
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen Beiträge für den Pflegenden an dessen Rentenkasse. In der Einkommensteuererkärung dürfen pflegende Angehörige einen Pflegepauschalbetrag geltend machen sowie anteilig Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ direkt von der Steuerschuld abziehen.