Satzung des Landesseniorenrats
Baden-Württemberg e.V.

§ 1: Name und Sitz

(1) Der Landesseniorenrat ist eine Arbeitsgemeinschaft der Seniorenräte der Stadtkreise und Landkreise (im folgenden „Seniorenräte” genannt) und auf dem Gebiet der Altenarbeit tätigen Landesorganisationen. Der im Jahr 1974 gegründete und im Jahr 1993 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragene Verein trägt den Namen:

„Landesseniorenrat Baden-Württemberg e.V.”

(2) Innerhalb des Landesseniorenrats behalten die Mitglieder ihre Selbstständigkeit.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 2: Grundsätze

Der Verein arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3: Aufgaben des Vereins

(1) Der Landesseniorenrat vertritt die Interessen älterer Menschen in Baden-Württemberg. Er versteht sich als ein Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustauschs auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und politischem Gebiet.

(2) Der Landesseniorenrat macht Landtag, Landesregierung und Öffentlichkeit auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam und wirkt an deren Lösung mit.

(3) Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit informiert der Landesseniorenrat ältere Menschen über sie betreffende wichtige Angelegenheiten.

(4) Der Landesseniorenrat wirkt auf die Bildung von Seniorenräten in den Stadtkreisen, Landkreisen und Gemeinden hin. Er arbeitet mit den Seniorenräten eng zusammen.

(5) Der Landesseniorenrat unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle.

§ 4: Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Erfüllung der in § 3 dieser Satzung genannten Aufgaben.

§ 5: Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dasselbe gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7: Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden

a) Seniorenräte

b) Landesorganisationen, die auf dem Gebiet der Altenarbeit tätig sind.

(2) Über die Aufnahme als Mitglied, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Ablehnung Beschwerde an die Mitgliederversammlung gegeben; diese entscheidet über die Beschwerde.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

(4) Ein Mitglied kann zum Ende des Kalenderjahres binnen einer Frist von drei Monaten seinen Austritt aus dem Verein schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins nachhaltig zuwiderhandelt bzw. zuwidergehandelt hat oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich schädigt bzw. geschädigt hat. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes, der ihm unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kann das Mitglied gegen den Ausschluss bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden.

§ 8: Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 9: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 10: Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Sie wird gebildet aus

a) den Mitgliedern des Vorstands

b) je zwei Delegierten als Vertreter jedes Seniorenrats

c) je zwei Delegierten als Vertreter jeder Landesorganisation

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Der/die Vorsitzende des Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung unter Übersendung der Tagesordnung und notwendiger Verhandlungsunterlagen schriftlich ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen (Datum des Poststempels). Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung ist der/die Vorsitzende des Vorstandes.

(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden oder bei der Geschäftsstelle einzureichen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Jedes Vorstandsmitglied und jeder/jede Delegierte hat eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.

(6) Zur Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(7) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Namen des/der Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder und Delegierten, die Gegenstände der Verhandlungen, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.

§ 11: Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen die

a) Entgegennahme der Geschäftsberichte, der geprüften Ergebnisrechnungen (Jahresrechnung) und der Prüfungsberichte

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes unter besonderer Hervorhebung des/der Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils in getrennten Wahlgängen (Einzelwahl) zu wählen sind

d) Wahl von zwei RevisorInnen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für die

a) Beschlussfassung über eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt

b) Verabschiedung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr

c) Beschlussfassung über Anträge

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

f) Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

g) Behandlung sozialpolitischer Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung

h) Beschlussfassung über Beschwerden nach § 7 dieser Satzung

§ 12: Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem/der Vorsitzenden,

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem/der Schatzmeister/in,

d) zwölf VertreterInnen von Landesorganisationen,

e) je drei VertreterInnen der Seniorenräte in den 4 Regierungsbezirken, die in getrennten Nominierungsversammlungen benannt werden.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Dauer der laufenden Amtszeit des Vorstandes statt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so kann mit Zustimmung des Vorstands der/die Vorsitzende ein Vorstandsmitglied bis zur Nachwahl mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der/die Vorsitzende und die beiden StellvertreterInnen. Jede/r ist einzelvertretungsberechtigt.

(5) Der/die Vorsitzende, die beiden StellvertreterInnen und der/die SchatzmeisterIn bilden den geschäftsführenden Vorstand, dessen Aufgabenkreis vom Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt wird.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr, auf Einladung des/der Vor-sitzenden unter Übersendung der Tagesordnung zusammen. Der Vorstand muss unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende, oder eine/r der beiden StellvertreterInnen und weitere vierzehn Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.

(9) Über den wesentlichen Inhalt der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten.

§ 13: Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen.

(2) Der Vorstand hat die sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben zu erfüllen, die für die Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Schritte zu unternehmen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören ferner u. a. die

a) Vorberatung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr

b) Verabschiedung seiner Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand

c) Bestellung des/der Geschäftsführers/in

d) Verabschiedung der Dienstordnung für den/die Geschäftsführer/in.

(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 4 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.

(5) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, Tätigkeiten Anderer für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 14: Geschäftsstelle

(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von dem/der Geschäftsführer/in geleitet.

(2) Der Vorstand bestellt eine/n GeschäftsführerIn, dessen/deren Geschäftsbereich vom Vorstand in einer Dienstordnung festzulegen ist. Der/die GeschäftsführerIn nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe des Vereins teil.

§ 15: Finanzen

(1) Die finanziellen Aufwendungen des Vereins werden durch öffentliche Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge und Spenden gedeckt.

(2) Alle Mittel des Vereins sind für die in § 3 dieser Satzung genannten Aufgaben zweckgebunden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu führen.

§ 16: Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Land Baden-Württemberg, das verpflichtet ist, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige soziale Zwecke auf dem Gebiet der Altenarbeit zu verwenden.

§ 17: Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 20. November 2008 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 28. Oktober 2004 außer Kraft.

 

Roland Sing
Vorsitzender des Landesseniorenrates

 
Sie sind hier: Über uns | Satzung